News

NERB - Sanitär + Heizung

Historie
Heizung
Sanitär
Service
Umwelt- und Solartechnik
News
Kontakt


NERB-News

Aktuelle Zuschüsse für die Energieeinsparung finden
Sie bei Viessmann und Stadtwerke Ingolstadt .




 Energieeinsparverordnung

Wichtige Informationen zur
1. Bundes-Immissionsschutzverordnung
und zur neuen, seit 1. Februar 2002 gültigen Energieeinsparverordnung EnEV

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)

Mit dieser Verordnung soll vor allem der Energiebedarf für die Beheizung von Gebäuden und die Warmwasserbereitung nachhaltig begrenzt werden.

Schwerpunkte im Gebäudebestand (Altbau):


Nachrüstpflichten bei bestehenden Gebäuden
Aufgaben des Bezirkskaminkehrermeisters

1. BImSchV

Jährlich wiederkehrende Überwachung Ihrer Feuerungsanlage auf Einhaltung der Abgasverlust-Grenzwerte. Bestehende Öl- und Gasfeuerungsanlagen müssen spätestens nach einer Übergangszeit ab 01. Nov. 2004, neue Anlagen mit der Errichtung, folgende Grenzwerte einhalten:
 

Nennwärmeleistung in KW

Grenzwerte

über 4 bis 25 kW

11 %

über 25 bis 50 kW

10 %

über 50 kW

9 %

Energieeinsparverordnung - EnEV
Im Rahmen der Feuerstättenschau wird die fristgemäße Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach § 9 EnEV überprüft.
Bis zum 31. Dezember 2006 müssen Heizkes??????A ?sel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden, außer Betrieb genommen werden


Werden die Abgasverlust-Grenzwerte nach 1. BImSchV eingehalten oder der Brenner wurde nach dem 1. November 1996 erneuert, müssen diese Anlagen erst bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb genommen werden.
Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wovon zum 1. Februar 2002 eine davon vom Eigentümer selbst bewohnt wurde, müssen o.g. Anforderungen nur im Falle von Eigentümerwechsel erfüllt werden.
Die Frist beginnt zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang, endet jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, bzw. 31. Dezember 2008.
Ausgenommen von dieser Regelung sind:

Inbetriebnahme von Heizkesseln
Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW bis 400 kW dürfen in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
Wurden für ein neu errichtetes Gebäude mit normalen Innentemperaturen keine Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfes durchgeführt, sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel einzubauen.

Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
Zentralheizungen, die noch nicht mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie der Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße (z. B. witterungsgeführte Steuerung durch Außenfühler) und der Zeit (Nachtabsenkung) ausgestattet sind, müssen entsprechend nachgerüstet werden. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmetauscher an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt die Vorschrift hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als erfüllt, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernheiznetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.

Bei Fragen rund umd ie Energieensparverordnung können Sie uns gerne anrufen
(Tel. 0 84 56/51 11) oder uns eine e-Mail an
info@nerb-heizung-sanitaer.de scheib
en

 



SHK Fachkraft - Hygiene und Schutz des Trinkwassers

Unser Mitarbeiter Herr Muschler hat an der bundeseinheitlichen Qualifizierungsmaßnahme zur
"Fachkraft für Hygiene und Schutz des Trinkwassers"
des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima mit Erfolg teilgenommen.

Wir beraten Sie gerne bei der Planung von neuen Trinkwasser-Installationen sowie Fragen zur Instandhaltung von bestehenden Trinkwasser-Installationen hinsichtlich Gesundheit, Hygiene und Sicherheit.

 

 

 
zurück weiter