
Energieeinsparverordnung
Wichtige Informationen
zur 1.
Bundes-Immissionsschutzverordnung und zur neuen, seit 1. Februar 2002
gültigen Energieeinsparverordnung
EnEV
Verordnung über
energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung - EnEV)
Mit dieser Verordnung soll vor allem
der Energiebedarf für die Beheizung von Gebäuden und die Warmwasserbereitung
nachhaltig begrenzt werden.
Schwerpunkte im Gebäudebestand
(Altbau):
Nachrüstpflichten
bei bestehenden Gebäuden Aufgaben des Bezirkskaminkehrermeisters
1. BImSchV
Jährlich wiederkehrende Überwachung Ihrer Feuerungsanlage auf Einhaltung der
Abgasverlust-Grenzwerte. Bestehende Öl- und Gasfeuerungsanlagen müssen
spätestens nach einer Übergangszeit ab 01. Nov. 2004, neue Anlagen mit der
Errichtung, folgende Grenzwerte einhalten:
|
Nennwärmeleistung in
KW
|
Grenzwerte
|
|
über 4 bis 25 kW
|
11 %
|
|
über 25 bis 50 kW
|
10 %
|
|
über 50 kW
|
9 %
|
Energieeinsparverordnung -
EnEV Im Rahmen der Feuerstättenschau wird die fristgemäße
Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach § 9 EnEV überprüft. Bis zum 31. Dezember 2006 müssen Heizkes??????A
?sel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Oktober 1978
eingebaut oder aufgestellt wurden, außer Betrieb genommen
werden Werden die Abgasverlust-Grenzwerte nach
1. BImSchV eingehalten oder der Brenner wurde nach dem 1. November 1996
erneuert, müssen diese Anlagen erst bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb
genommen werden. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als
zwei Wohnungen, wovon zum 1. Februar 2002 eine davon vom Eigentümer selbst
bewohnt wurde, müssen o.g. Anforderungen nur im Falle von Eigentümerwechsel
erfüllt werden. Die Frist beginnt zwei Jahre nach dem
Eigentumsübergang, endet jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, bzw. 31.
Dezember 2008. Ausgenommen von dieser
Regelung sind:
Inbetriebnahme von Heizkesseln Heizkessel für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW bis 400 kW dürfen in Gebäuden
nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind. Wurden für ein neu errichtetes Gebäude
mit normalen Innentemperaturen keine Berechnungen des
Jahres-Primärenergiebedarfes durchgeführt, sind Niedertemperatur- oder
Brennwertkessel einzubauen.
Verteilungseinrichtungen und
Warmwasseranlagen Zentralheizungen, die noch nicht mit
zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung
der Wärmezufuhr sowie der Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in
Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße
(z. B. witterungsgeführte Steuerung durch Außenfühler) und der Zeit
(Nachtabsenkung) ausgestattet sind, müssen entsprechend nachgerüstet werden. Bei
Wasserheizungen, die ohne Wärmetauscher an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung
angeschlossen sind, gilt die Vorschrift hinsichtlich der Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus-
und Kundenanlagen als erfüllt, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder
Fernheiznetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch
entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.
Bei Fragen rund umd ie Energieensparverordnung
können Sie uns gerne anrufen (Tel. 0 84 56/51
11) oder uns eine e-Mail an info@nerb-heizung-sanitaer.de
scheiben
SHK
Fachkraft - Hygiene und Schutz des Trinkwassers
Unser Mitarbeiter Herr Muschler hat
an der bundeseinheitlichen Qualifizierungsmaßnahme
zur "Fachkraft für Hygiene und Schutz
des Trinkwassers" des Zentralverbandes Sanitär
Heizung Klima mit Erfolg teilgenommen.
Wir beraten Sie gerne bei der Planung
von neuen Trinkwasser-Installationen sowie Fragen zur
Instandhaltung von bestehenden Trinkwasser-Installationen
hinsichtlich Gesundheit, Hygiene und Sicherheit.
|